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AutorenbildAS Ingenieurbüro Armin Sukalic

Änderungen in den Energieberatungsprogrammen EBW und EBN seit dem 07.08.2024

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) misst den Energieberatungsprogrammen große Bedeutung bei, da sie wertvolle Orientierung und Informationen zur energetischen Sanierung von Gebäuden bieten.


Diese Beratungen fördern den Einsatz erneuerbarer Energien, steigern die Energieeffizienz und unterstützen den Übergang weg von fossilen Brennstoffen. Sie treiben Sanierungen und Effizienzmaßnahmen voran und helfen dabei, fundierte Entscheidungen für nachhaltige Sanierungen zu treffen. Besonders erfreulich ist, dass die Nachfrage nach diesen Programmen hoch ist.


Ein Haus auf Planunterlagen und einem Energieausweis

Um auch zukünftig allen berechtigten Interessenten eine geförderte Energieberatung und damit die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplanes zu ermöglichen, sind Anpassungen notwendig:


Im Rahmen der aktuellen Haushaltsplanung müssen die Fördersätze für die Energieberatung bei Wohngebäuden (EBW) sowie Nichtwohngebäuden, Anlagen und Systeme (EBN) ab dem 07.08.2024 von derzeit 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars gesenkt werden. Die maximalen Zuschussbeträge pro Beratung werden ebenfalls um 50 Prozent reduziert.


Höhe der Förderung:


  • 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 650 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern

  • 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten


Wichtig ist: Diese Kürzungen ermöglichen es, die Programme weiterhin anzubieten und damit interessierten Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu geförderten Energieberatungen offen zu halten. Anträge werden weiterhin vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, ein Förderstopp ist nicht vorgesehen.

Auch die Anreize in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bleiben bestehen: Der Bonus von 5 Prozent für die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) sowie die höheren förderfähigen Kosten von maximal 60.000 Euro für Effizienzmaßnahmen (z. B. Gebäudehülle) bleiben unverändert.

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